Der Werkvertrag
In kurzen Worten erklärt
Werkverträge sind im BGB § 631 ff geregelt.
Vertragliche Pflichten beim Werkvertrag
Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur „Herstellung des zugesagten Werkes“. Der Auftraggeber zur Bezahlung der vereinbarten Vergütung.
Abgrenzung
Geschuldet wird nicht die Übereignung einer Sache, sondern die Herstellung eines Werkes (z.B. die Montage einer Maschine).
Vergütung
Wichtig ist vorab eine Kalkulation nach Stückkosten zu erstellen und ein schriftliches Angebot zu unterbreiten.
Abnahme
Eine Besonderheit beim Werkvertrag stellt die Abnahme dar. Dabei handelt es sich um eine Hauptleistungspflicht aus dem Vertrag. Der Besteller beschaut das Werk und ist nach Freigabe mit der Leistung des Unternehmers einverstanden. Der Zeitpunkt der Abnahme ist häufig von besonderem Interesse. Sobald das Werk abgenommen ist, wird der Werklohnanspruch fällig, und der Unternehmer kann die Bezahlung vom Kunden verlangen. Außerdem ist damit der Beginn der Gewährleistungsfrist gestartet.
Vorleistungspflicht und Abschlagszahlungen
Der Gesetzgeber billigt dem Unternehmer die Möglichkeit zu, Abschlagsrechnungen zu erstellen.
Haftung bei Sachmängeln
Beim Werkvertrag haftet der Unternehmer für entstandene Sachmängel.
Kündigungsrecht
Wer eine Werkleistung in Auftrag gibt, kann einen solchen Vertrag jederzeit kündigen, und zwar solange, wie das Werk noch nicht vollendet ist (§ 649 BGB). Diese Kündigung ist jedoch mit dem Nachteil verbunden, dass der Werkunternehmer seinen vollen Vergütungsanspruch behält. Er muss sich nur so genannte ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.
Abgrenzung zur Arbeitnehmerüberlassung
Besonders die Abgrenzung zur Arbeitnehmerüberlassung ist ein gefragtes Thema, wenn es um Inhouse-Lösungen geht. Hier gilt es vertragliche Dinge zu beachten und klare Trennungen umzusetzen. Nur seriöse und erfahrene Partner bieten hier die erforderliche Sicherheit.

